Malagò wegen der Wahl zum FIGC-Präsidenten unter Prüfung: Streit um die Mitgliedschaft eröffnet ein neues institutionelles Risiko
Der italienische Fußball sieht sich nur zwei Monate nach der Wahl von Giovanni Malagò zum Präsidenten des Italienischen Fußballverbands (FIGC) mit einem neuen institutionellen Streit konfrontiert. Im Mittelpunkt des Falls steht nicht das Wahlergebnis, sondern eine präzise Frage aus der Satzung: Verfügte Malagò zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Kandidatur über eine gültige Mitgliedschaft beziehungsweise Registrierung beim FIGC? Nach Artikel 29 der FIGC-Satzung muss ein Kandidat am Tag der Einreichung der Kandidatur ordnungsgemäß registriert sein, um in ein Verbandsamt gewählt oder berufen werden zu können. Genau die Überprüfung dieser Angabe hat die Generalstaatsanwaltschaft für Sport beim Italienischen Nationalen Olympischen Komitee (CONI) nach monatelangen Einwänden des Rechtsanwalts und ehemaligen Fußballspielers Renato Miele verlangt. Der FIGC gab während des Wahlverfahrens offiziell bekannt, dass Malagò alle vorgeschriebenen Voraussetzungen erfülle, doch der Streit über das Datum und die rechtliche Gültigkeit seiner Mitgliedschaft wurde in früheren Verfahren der Sportgerichtsbarkeit nicht in der Sache entschieden.
Die zentrale Frage ist das Datum der Gültigkeit von Malagòs Mitgliedschaft
Artikel 29 der FIGC-Satzung schreibt vor, dass Personen, die in Verbandsfunktionen gewählt oder berufen werden, "am Tag der Einreichung der Kandidatur die Vorschriften über die Mitgliedschaft erfüllen" müssen. Das bedeutet, dass es in diesem Fall nicht ausreicht, lediglich festzustellen, ob Malagò irgendwann Mitglied des Verbands geworden ist, sondern auch, ab welchem genauen Datum sein Status rechtliche Wirkung entfaltete. Die von Generalstaatsanwalt Ugo Taucer geleitete Generalstaatsanwaltschaft für Sport forderte laut einem Dokument, über das italienische Medien berichteten, die Staatsanwaltschaft des FIGC auf, ein entsprechendes Verfahren einzuleiten, die Unterlagen über Malagòs Registrierung zu beschaffen und deren Beginn festzustellen. Für die Verbandsstaatsanwaltschaft ist es daher entscheidend, die administrative Spur der Registrierung zu rekonstruieren und sie mit den Fristen des Wahlverfahrens zu vergleichen. Solange diese Arbeit nicht abgeschlossen ist, gibt es keine offizielle Feststellung, dass Malagò für eine Kandidatur ungeeignet war oder dass seine Kandidatur ungültig gewesen sei.
Am 14. Mai gab der FIGC bekannt, dass die Kandidaturen von Giovanni Malagò und Giancarlo Abete für die auf den 22. Juni angesetzte Wahlversammlung zugelassen worden waren. In derselben Mitteilung hieß es, Malagò verfüge über die Unterstützung von mehr als der Hälfte der Delegierten der Serie A und erfülle sämtliche von der FIGC-Satzung verlangten Voraussetzungen. Renato Miele, der dritte Bewerber um das Präsidentenamt, wurde nicht zur Wahl zugelassen, weil er nicht die erforderliche Unterstützung von mindestens der Hälfte plus einem Delegierten aus mindestens einer Liga oder technischen Komponente erhalten hatte. Miele focht daraufhin sowohl seinen eigenen Ausschluss als auch die Zulässigkeit der Kandidaturen von Malagò und Abete an. Aus genau diesem Streit ging die Frage der Registrierung hervor, die nun erneut vor den Organen der Sportgerichtsbarkeit liegt.
Frühere Gerichtsverfahren lieferten keine endgültige Antwort auf die umstrittene Mitgliedschaft
Das Nationale Bundesgericht des FIGC erklärte Mieles ersten Antrag am 8. Juni teilweise für unbegründet und teilweise für unzulässig. Das Bundesberufungsgericht wies anschließend am 18. Juni seine Berufung zurück, sodass Malagò und Abete die einzigen Kandidaten im Rennen blieben. Nach der Wahl setzte Miele das Verfahren vor dem Sportgarantiekollegium beim CONI fort, dem höchsten Organ der italienischen Sportgerichtsbarkeit für diese Art von Streitigkeiten. Das Kollegium erklärte seinen Antrag am 15. Juli für unzulässig. Diese Entscheidung ist jedoch nicht gleichbedeutend mit der Feststellung, dass Malagò am maßgeblichen Tag tatsächlich über eine gültige Registrierung verfügte: Die prozessuale Zurückweisung eines Antrags kann bedeuten, dass das Gericht die zentrale Tatsachenbehauptung inhaltlich gar nicht geprüft hat.
Genau auf diesem Unterschied beruht die neue Initiative der Generalstaatsanwaltschaft für Sport. Nach Angaben aus einem Dokument vom 15. Juli, auf das sich italienische Medien berufen, wies die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass keine objektiven Unterlagen vorgelegt worden seien, die den umstrittenen Status endgültig belegten, und verlangte, dass die Tatsachen im Rahmen des zuständigen staatsanwaltschaftlichen Verfahrens überprüft werden. Damit verlagert sich die Angelegenheit von Beschwerden gegen das Wahlverfahren hin zu einer unmittelbaren Prüfung der amtlichen Dokumentation. Für Malagò ist dies ein wichtiger Unterschied: Es geht nicht mehr nur darum, ob Miele das prozessuale Recht hatte, seine Kandidatur anzufechten, sondern darum, ob ein Dokument existiert, das bestätigt, dass die satzungsmäßige Voraussetzung zum richtigen Zeitpunkt erfüllt war.
Malagò wurde mit überzeugender Stimmenmehrheit gewählt
Giovanni Malagò wurde am 22. Juni 2026 bei der Wahlversammlung in Rom zum Präsidenten des FIGC gewählt. Nach offiziellen Angaben des Verbands erhielt er 68,58 Prozent der Stimmen beziehungsweise 343,084 gewichtete Stimmen, während Giancarlo Abete 29,17 Prozent erhielt. Malagò trat damit die Nachfolge von Gabriele Gravina an, der sein Amt nach einem weiteren Scheitern der italienischen Nationalmannschaft in der Qualifikation für die Weltmeisterschaft 2026 niedergelegt hatte. Die UEFA teilte nach der Wahl mit, dass Malagò für eine Amtszeit bis 2028 gewählt worden sei. Seine Übernahme der FIGC-Spitze wurde als Versuch eines institutionellen und sportlichen Neustarts eines Systems dargestellt, das mit Problemen der Nationalmannschaft, der Infrastruktur, der finanziellen Nachhaltigkeit der Vereine und der Entwicklung einheimischer Spieler konfrontiert ist.
Zuvor war Malagò mehr als ein Jahrzehnt Präsident des CONI und eine der einflussreichsten Persönlichkeiten des italienischen Sports gewesen. Er war auch an der Organisation der Olympischen Winterspiele Milano Cortina 2026 beteiligt und hatte zuvor zahlreiche Funktionen in Sportorganisationen ausgeübt. Seine Kandidatur für den FIGC bedeutete daher nicht den Eintritt eines unbekannten Akteurs in das Fußballsystem, sondern den Wechsel eines der bekanntesten italienischen Sportfunktionäre an die Spitze des wichtigsten nationalen Sportverbands. Gerade wegen dieses institutionellen Gewichts hätte ein mögliches Problem mit einer formalen Kandidaturvoraussetzung Folgen, die weit über den persönlichen Status des Präsidenten hinausgingen.
Was Renato Miele genau verlangte
Miele machte in den Verfahren geltend, dass Malagòs Kandidatur nicht hätte zugelassen werden dürfen, wenn am Tag ihrer Einreichung kein gültiger Mitgliedschaftsstatus im Verband bestanden habe. In seinem Antrag an das Sportgarantiekollegium verlangte er unter anderem die Aussetzung der Entscheidung der Wahlversammlung vom 22. Juni, ein Verbot für Malagò, präsidentielle Funktionen auszuüben, die Vorlage einer Bestätigung über seine Mitgliedschaft und der Unterlagen aus dem Wahlverfahren sowie die Aufhebung der Wahl. Hilfsweise verlangte er eine Wiederholung des Wahlverfahrens. Der CONI bestätigte den Inhalt dieses Antrags offiziell, doch das Kollegium erklärte die Sache am 15. Juli für unzulässig, ohne Malagòs Wahl aufzuheben.
Dies ist wichtig für das Verständnis des derzeitigen Stands des Falls. Malagò ist weiterhin Präsident des FIGC, seine Befugnisse wurden nicht ausgesetzt, und es gibt keine rechtskräftige Entscheidung, mit der die Wahl vom 22. Juni für nichtig erklärt worden wäre. Die neue Prüfung bedeutet daher nicht, dass der italienische Fußball bereits formal unter außerordentliche Verwaltung gestellt wurde oder dass die Entscheidungen des Präsidenten automatisch ihre Rechtswirkung verloren hätten. Sie eröffnet jedoch die Möglichkeit eines ernsthaften Streits, falls die Dokumentation zeigt, dass die satzungsmäßige Voraussetzung zu dem Zeitpunkt nicht erfüllt war, zu dem sie hätte erfüllt sein müssen.
Mögliche Folgen hängen von den Feststellungen der Staatsanwaltschaft und den weiteren Entscheidungen ab
Wenn die Staatsanwaltschaft des FIGC bestätigt, dass Malagò am maßgeblichen Tag ordnungsgemäß registriert war und der Beginn seiner Mitgliedschaft vor oder zum Zeitpunkt der Einreichung der Kandidatur lag, würde die zentrale Behauptung, auf der der Streit beruht, erheblich geschwächt. In diesem Fall bliebe die politische und verfahrensrechtliche Kontroverse bestehen, doch die entscheidende satzungsmäßige Voraussetzung wäre dokumentarisch bestätigt. Sollte dagegen festgestellt werden, dass keine Mitgliedschaft bestand oder diese erst nach Einreichung der Kandidatur begann, würde sich die wesentlich komplexere Frage nach den Folgen für die Zulässigkeit der Kandidatur und die Gültigkeit der Wahl stellen. Darüber würde nicht die mediale Interpretation entscheiden, sondern die zuständigen Organe der Sportgerichtsbarkeit und, je nach weiteren rechtlichen Schritten, möglicherweise auch die Verwaltungsgerichte.
Eine besonders sensible Frage wäre, was mit den nach dem 22. Juni unterzeichneten Entscheidungen geschehen würde. In öffentlichen Kommentaren wurde die Möglichkeit erwähnt, dass eine Anfechtung des Status des Präsidenten auch die während seiner Amtszeit erlassenen Akte erfassen könnte, einschließlich Entscheidungen im Zusammenhang mit der Führung der Nationalmannschaft. Eine solche Wirkung sollte jedoch nicht im Voraus als automatisch dargestellt werden. Die rechtlichen Folgen einer möglichen Ungültigkeit der Wahl würden vom Inhalt der Entscheidung des zuständigen Organs, den Regeln des FIGC, dem Grundsatz der Rechtssicherheit und der Frage abhängen, ob einzelne Akte unabhängig vom Status der Person, die sie unterzeichnet hat, fortbestehen können. Derzeit gibt es keine Entscheidung, die Malagòs Akte aufhebt.
Der FIGC steht bereits unter starkem sportlichem Druck
Der Streit kommt in einer Phase, in der der italienische Fußball auch ohne die institutionelle Frage unter erheblichem Druck steht. Malagò übernahm den Verband nach Italiens drittem aufeinanderfolgenden Verpassen einer Weltmeisterschaft, was eine Debatte über Spielerentwicklung, fachliche Arbeit, Führung der Nationalmannschaft und das langfristige Modell des heimischen Fußballs auslöste. Nach Angaben des FIGC und Berichten italienischer Medien betonte sein Wahlprogramm internationale Wettbewerbsfähigkeit, finanzielle Nachhaltigkeit, Stadioninfrastruktur und die Erneuerung des Systems zur Entwicklung italienischer Talente. In einer solchen Situation belastet jede Unsicherheit über die Legitimität des Präsidenten unmittelbar die Fähigkeit des Verbands, mehrjährige Veränderungen umzusetzen.
Zusätzliches Gewicht erhält die Angelegenheit dadurch, dass sich die Frage nicht auf eine politische Bewertung von Malagòs Arbeit bezieht, sondern auf eine administrative Voraussetzung, die ausdrücklich in der Satzung genannt ist. Dadurch ist der Fall zugleich eng begrenzt und potenziell äußerst bedeutsam: Die Antwort kann sich in wenigen amtlichen Dokumenten und Daten finden, doch die Folgen dieser Antwort könnten die gesamte Führungsstruktur betreffen. Derzeit sind zwei gegensätzliche Positionen bekannt. Miele behauptet, dass zum Zeitpunkt der Kandidatur kein entsprechender Nachweis der Mitgliedschaft vorhanden gewesen sei, während der FIGC in seiner offiziellen Mitteilung über die Kandidaturen erklärte, Malagò erfülle alle erforderlichen Voraussetzungen. Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist es, diese Behauptungen durch eine überprüfbare Tatsachenfeststellung zu ersetzen.
Warum die bisherigen Bestätigungen der Kandidatur den Streit nicht beendet haben
Der FIGC hatte Malagòs Kandidatur vor der Wahl formal zugelassen, doch die Zulassung einer Kandidatur und die spätere unabhängige Prüfung eines konkreten Dokuments sind nicht notwendigerweise dieselbe Frage. In der offiziellen Kandidatenliste erklärte der Verband, dass Malagò sämtliche satzungsmäßigen Voraussetzungen erfülle, was derzeit die wichtigste institutionelle Bestätigung seines Status im Wahlverfahren darstellt. Miele verlangte jedoch gerade die Unterlagen, aus denen hervorgehen sollte, auf welcher Grundlage diese Schlussfolgerung getroffen worden war und ab welchem Tag die Registrierung galt. Da die früheren Gerichte seine Anträge überwiegend unter Gesichtspunkten der Zulässigkeit und der prozessualen Legitimation behandelten, erhielt das umstrittene Datum keine Antwort, die die weitere Diskussion beendet hätte.
Nach den verfügbaren Informationen hat die Generalstaatsanwaltschaft für Sport den Verband nun aufgefordert, diese Lücke durch eine amtliche Feststellung der Tatsachen zu schließen. Dies stellt kein Urteil gegen Malagò dar, sondern eine aufsichtsrechtliche Intervention innerhalb des italienischen Systems der Sportgerichtsbarkeit. Dieser Unterschied ist auch für die öffentliche Interpretation entscheidend: Der Begriff "Ermittlung" bezeichnet in diesem Zusammenhang ein Prüfverfahren innerhalb des Sportsystems und keine bestätigte strafrechtliche Ermittlung einer staatlichen Staatsanwaltschaft. Mit Stand vom 20. August 2026 gibt es keine offizielle Information darüber, dass Malagò im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit einer Straftat beschuldigt wird.
Der nächste Schritt könnte über die Stabilität des gesamten Verbands entscheiden
In der nächsten Phase wird entscheidend sein, was die Unterlagen des FIGC zeigen: ob eine gültige Registrierung besteht, welches ihr Beginn ist und ob dieses Datum der Anforderung aus Artikel 29 der Satzung entspricht. Italienische Medien berichten außerdem, dass die Fortsetzung eines von Mieles Rechtsverfahren im September vor dem Bundesberufungsgericht erwartet wird, während als möglicher weiterer Weg auch ein Verwaltungsstreit vor dem Regionalen Verwaltungsgericht Latium genannt wird. Diese Verfahren können die Unsicherheit weiter verlängern, doch keines von ihnen ändert für sich genommen die Tatsache, dass Malagò derzeit das Amt des Präsidenten ausübt.
Für den italienischen Fußball ist es deshalb am wichtigsten, drei Ebenen voneinander zu trennen, die in der öffentlichen Diskussion häufig miteinander vermischt werden: das Bestehen eines Verdachts, die amtliche Prüfung und eine mögliche Entscheidung über die Folgen. Der Verdacht wurde durch Mieles Einwände eröffnet, eine amtliche Prüfung wurde nun verlangt, während keine Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl existiert. Bestätigt die Dokumentation eine ordnungsgemäße Mitgliedschaft, könnte der Fall seine wichtigste rechtliche Grundlage verlieren. Bestätigt sie diese nicht, könnte der FIGC mit einer der schwersten Führungskrisen der vergangenen Jahre konfrontiert werden, weil gleichzeitig Fragen zum Präsidentenmandat, zum Wahlverfahren und zum rechtlichen Schicksal der nach dem 22. Juni getroffenen Entscheidungen aufgeworfen würden.
Quellen:
- FIGC - offizielle Mitteilung über die zugelassenen Kandidaturen für die Wahlversammlung vom 22. Juni 2026 und Bestätigung, dass Malagò die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt (Link)
- FIGC - Satzung des Verbands, Artikel 29 über die Voraussetzungen für die Wahl und die Pflicht zu einer gültigen Registrierung am Tag der Einreichung der Kandidatur (Link)
- FIGC - Entscheidung des Nationalen Bundesgerichts vom 8. Juni 2026 über Mieles Antrag (Link)
- FIGC - Entscheidung des Bundesberufungsgerichts vom 18. Juni 2026, mit der Mieles Berufung zurückgewiesen wurde (Link)
- FIGC - offizielles Ergebnis der Wahlversammlung und Angaben über Malagòs Sieg mit 68,58 Prozent der Stimmen (Link)
- CONI - offizielle Veröffentlichung des Inhalts von Mieles Antrag gegen den FIGC sowie gegen Malagò und Abete nach der Wahl (Link)
- CONI - Entscheidung des Sportgarantiekollegiums vom 15. Juli 2026, mit der Mieles Antrag für unzulässig erklärt wurde (Link)
- Corriere dello Sport - Bericht vom 17. August 2026 über die Aufforderung der Generalstaatsanwaltschaft für Sport, Malagòs Mitgliedschaft und das Datum ihrer Gültigkeit zu überprüfen (Link)
- UEFA - Bestätigung der Wahl Malagòs zum Präsidenten des FIGC und der Amtszeit bis 2028 (Link)